Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Einzelunternehmens Ing. Steininger GEBÄUDE- & ENERGIETECHNIK e.U., Gutauer Straße 3, 4230 Pregarten, FN 337595 p (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der jeweilige Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. durch Beginn mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer als geschlossen.
Im Unternehmergeschäft sind vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.
Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur verbindlich, wenn diese seitens des Auftragnehmers schriftlich oder durch tatsächliche Leistungserbringung bestätigt wurden.
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, den Liefertermin betreffend, können unsererseits im Verbrauchergeschäft vorgenommen werden. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wann die Lieferung erfolgen wird.
Der Kostenvoranschlag im Unternehmergeschäft wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Der Kostenvoranschlag wird im Verbrauchergeschäft nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen.
Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
3. Angebote/Ausführung
Die Angebote und Ausführung des Auftragnehmers werden nach derzeitigem Stand der Technik erstellt, ausgeführt. Normen gelten nicht als vereinbart.
4. Preis und Zahlungsbedingungen
Für die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von uns zu erbringenden Leistungen im Verbrauchergeschäft sind die vereinbarten Preise Festpreise. Für die danach zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise nach dem von [Statistik Austria] veröffentlichten [VPI 2020] (abrufbar unter [www.statistik.at]) wertgesichert. Sie erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung des Index vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu unseren Gunsten statt, außer der Vertragspartner hat die Verspätung verschuldet.
Der angegebene Werklohn bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Unternehmergeschäft und versteht sich – wenn nichts Anderes vereinbart ist – exklusive Umsatzsteuer.
Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
Sofern keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtentgeltes binnen 7 Werktagen nach Übermittlung der Auftragsbestätigung an die zuletzt bekanntgegebene (E-Mail oder Post) Adresse des Auftraggebers zur Zahlung fällig.
Die Zahlungsfrist für die weiteren Teilrechnungen oder die Schlussrechnung beträgt mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung 7 Werktage nach Übermittlung der jeweiligen Rechnung an die zuletzt bekanntgegebene (E-Mail oder Post) Adresse des Auftraggebers.
Gegenüber Unternehmen als Kunden ist im Falle des Zahlungsverzuges der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gerechnet ab Fälligkeit als vereinbart. Sämtliche durch den Verzug verschuldete Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten in Höhe von € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, ist dieser berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Ist der Auftrag seiner Natur nachdringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
6. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben und sind die dadurch auflaufenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
Befindet sich im Unternehmergeschäft der Vertragspartner im Annahmeverzug, sind wir berechtigt,
- entweder die Ware bei uns einzulagern (wofür wir eine Lagergebühr von EUR 15,00 pro Tag in Rechnung stellen) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen,
- oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; in diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 3,00 % des Rechnungsbetrages als vereinbart, die dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald die Anzahlung gemäß Punkt IV. in Höhe von 25 % des Gesamtentgeltes seitens des Auftraggebers geleistet wurde und alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen haben. Erforderliche Bewilligungen von Dritten und die erforderlichen Meldungen an Dritte, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen, sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete und versperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Wenngleich grundsätzlich die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen durch den Auftragnehmer hergestellt werden, steht es diesem frei, einen anderen Werkunternehmer mit der entsprechenden Werkleistung zu betrauen.
7. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte technische Unterlagen wie z.B. Zeichnungen, Skizzen, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Waren bzw. Gewerken bis zur vollständigen Erfüllung das Eigentumsrecht vor.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem vorbehaltenen Eigentum stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.
Werden Produkte des Auftragnehmers und/oder Gewerke desselben mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermengt, so erwirbt der Auftragnehmer im Verhältnis des Werts der verarbeiten oder vermengten Sache Miteigentum an der neuen Sache. Sohin erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache.
9. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Werktagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 2 Jahre ab Lieferung/Leistung.
Gegenüber Verbraucher gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
10. Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden haften wir im Unternehmergeschäft nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
Gegenüber Verbrauchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Beigestellte Waren und Haftungsbeschränkung
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich zu den Kosten für die Montage- und/oder Instandsetzungsarbeiten der beigestellten Waren 25 % von seinen Verkaufspreisen gleicher oder ähnlicher Waren zu verrechnen.
Solche vom Auftraggeber beigestellten Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
11. Hinweis- und Warnpflicht
Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Temperaturen unter 5 Grad Celsius Frostgefahr für Wasserleitungen besteht und hierdurch massive Schäden eintreten können. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Auftraggeber in jenen Bereichen in welchen der Auftragnehmer seine Leistungen zu erbringen hat, für eine Temperatur von mehr als 5 Grad Celsius zu sorgen oder sämtliche Wasserleitungen in diesen Bereichen zu entleeren. Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können bei einer Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer nicht abgeleitet werden.
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag steht und entweder gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber als Unternehmer einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4230 Pregarten/OÖ vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
14. Salvatorische Klausel
Sollte ein Punkt dieser AGB unwirksam sein im Unternehmergeschäft, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.